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STATUTEN DES SURF- UND SEGELCLUBS LENZERHEIDE/VALBELLA A. Name, Sitz und Zweck B. Mitgliedschaft C. Organisation D. Besondere Bestimmungen Statuten als PDF A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen „Surf- und Segelclub Lenzerheide/Valbella" (SSCLV) besteht seit dem 15. Juli 1978 mit Sitz in Lenzerheide (Gemeinde Vaz/Obervaz) ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Zweck Der Club bezweckt: a) Förderung und Pflege des Segelsurfens und des Segelns in der Region Lenzerheide. b) Förderung der Kameradschaft c) Durchführung von allgemein offenen Segelsurf- und Segelveranstaltungen, insbesondere auch für Feriengäste der Region Lenzerheide/Valbella. Der obenwähnte Club ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er stellt insbesondere keine Klassenvereinigung dar, dies im Sinne, dass sowohl im Segeln als auch im Segelsurfen eine Marke nicht speziell unterstützt wird B. Mitgliedschaft Art. 3 Der Club besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Sponsormitgliedern c) Passivmitgliedern d) Ehrenmitgliedern Art. 4 a) Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 16 Jahren haben die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters einzuholen. b) Passiv- oder Sponsormitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich dem Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der GV ernannt und haben keine Beiträge zu leisten. d) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand. Kommt eine Stimmeinheit nicht zustande, so entscheidet die nächste Clubversammlung über das Aufnahmegesuch. Rechte und Pflichten Art. 5 a) Aktiv- und Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an clubeigenen Veranstaltungen und Clubversammlungen, sowie an einem allfälligen Training berechtigt. Sie können ihr Stimmrecht persönlich ausüben, und sind in jedes Amt wählbar. Aktivmitglieder ab 16 Jahren sind nur Stimmberechtigt, Aktivmitglieder ab 18 Jahren sind Stimm- u. Wahlberechtigt. b) Passiv- und Sponsormitglieder sind zur Teilnahme an clubeigenen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt, jedoch weder Stimm- noch Wahlberechtigt. c) Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen jährlich einen Beitrag, welcher von der GV auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird. Dieser ist jeweils innert 60 Tagen nach der GV zu bezahlen. Durch Beschlussfassung an der GV können zur Verfolgung des Vereinzweckes und zur Tilgung von angehenden Schulden ausserordentliche Beiträge erhoben werden. d) Grobe Verletzung des Anstandes oder Ansehens des Clubs, schädigende Interessen und zuwidergehende Handlungen haben den Ausschluss gemäss Art. 19 zur Folge. e) Von Gesetzes wegen können ein Fünftel (1/5) der Mitglieder die Einberufung der Vereinsversammlung verlangen. f) Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der vorliegenden Statuten in sich. C. Organisation Art. 6Der Club umfasst folgende Organe: a) die Generalversammlung b) den Vorstand c) die Revisoren Art. 7 Die ordentliche GV findet alljährlich jeweils im ersten Quartal in Lenzerheide/Valbella statt. Die Einladung zur ordentlichen GV erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden an die letztbekannte Adresse der Mitglieder, mindestens 14 Tage zuvor. Anträge, die an der GV zur Behandlung gebracht werden wollen, müssen bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist dann einzuberufen, wenn: a) der Vorstand dies für notwendig erachtet, b) mindestens ein Fünftel (1/5) der Mitglieder dies durch eine begründete, schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr, wenn nicht ausdrücklich Skrutinium beschlossen wird. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen der Präsident durch Stichentscheid. Art. 8 a) Wahl der Stimmenzähler b) Protokoll der letzten GV c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes d) Rechnungsabnahme und Revisorenbericht e) Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen f) Jedes zweite Jahr: Wahl des Vorstandes und der Revisoren g) Bewilligung ausserordentlicher Kredite, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten h) Beschlussfassung über Anträge seitens des Vorstandes und der Mitglieder i) Genehmigung des Budgets k) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Startgelder und ausserordentliche Beiträge l) Anschluss an andere Veranstaltungen m) Bekanntgabe des Jahresprogramms n) Ernennung von Ehrenmitgliedern o) Statutenrevision p) Diverses und Umfrage q) Auflösung des Clubs Art. 9 a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier e) Regattachef f) Beisitzer Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt namens des Clubs der Präsident. In seiner Vertretung der Vizepräsident je mit Kassier oder Aktuar zu Zweien. Art. 10 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Es gilt das einfache Mehr. Art. 11 a) die Oberaufsicht über den Club b) Erledigung der Beitritts- und Austrittsgesuche, Ausschluss von Mitgliedern, Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern. c) Einberufung der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse d) Aufstellung des Tätigkeitsprogramms, Beschlussfassung über grössere Clubveranstaltungen. e) Wahl von Kommissionen und Aufstellung ihrer Reglemente, Vorschläge für die Aufstellung oder Abänderung der Statuten und Reglemente. f) Aufstellung des Jahresberichtes und des Clubbudgets zuhanden der Generalversammlung, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren sowie der Kommissionen. g) Alle hier nicht genannten Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. h) Der Vorstand ist befugt, über ausserordentliche Beiträge bis Fr. 2'000.—frei zu verfügen. Die Vorstandsmitglieder sind in der Ausübung ihrer Funktionen nicht autonom. Sie unterstehen dem Vorstande und unterstützen sich gegenseitig in ihren Aufgaben, wobei nachfolgende Arbeitsteilung die Regel bilden soll: Der Präsident hat den Vorsitz bei der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Der Vizepräsident übernimmt die Funktion des Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Der Aktuar übernimmt die administrativen Arbeiten und die Protokollführung. Der Kassier führt das Rechnungswesen des Clubs. Ferner besorgt er den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Der Regattachef ist verantwortlich für alle Veranstaltungen. Der 1. Beisitzer hat eine beratende Funktion. Der 2. Beisitzer hat eine beratende Funktion. Art. 12 Tritt infolge Rücktritt, längerer Krankheit oder ähnlicher Gründe eine personelle Lücke ein, so ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, den Vorstand zu ergänzen. Art. 13 Art. 14 Revisoren Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglied des Clubs sein. Art. 15 a) Mitgliederbeiträgen b) Allfälligen ausserordentlichen Beiträgen und Subventionen c) Gönnerbeiträgen Art 16 Art. 17 Art. 18 Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, sofern das austretende Mitglied sämtlichen Pflichten gegenüber dem Club nachgekommen ist, und insbesondere den Jahresbeitrag geleistet hat. Die Austrittserklärung ist bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand zu richten. Art. 19 Ausschluss aus dem Club Dem Beschuldigten müssen die Gründe, die zu seinem Ausschluss führten, nicht genannt werden. Er hat jedoch das Beschwerderecht an der nächsten Generalversammlung. Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach erfolgter Mahnung hat automatisch den Ausschluss durch den Vorstand zur Folge Der Club haftet für keinerlei Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Vereinszweck ereignen. Die Versicherung ist ausschliesslich Sache der Mitglieder. E. Revision und Auflösung Statutenänderung Art. 22 Die Auflösung des Clubs kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln (3/4) der eingeschriebenen Aktivmitglieder erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet zum Zeitpunkt der Clubauflösung, zu welchem Zweck das Inventar und allfälliges Clubvermögen eingesetzt wird. Art. 23 Inkraftsetzung und Statutenänderungen erfolgen durch die GV. Änderungen bedingen eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Clubmitglieder.
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Created by Mario Gigliotti and Pirmin Blumenthal